WilLkommen bei WP-Stb. Ernst
„Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, daß dem Staat daraus hohe Steuern zufließen.„
Deshalb gibt es uns!
Unser Leistungsprofil
Wirtschaftsprüfung
Prüfungstätigkeit- 1. Gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder der Berichterstattung über die Lage des Unternehmens, einschließlich der Prüfung des der zutreffenden Darstellung der Risiken der zukünftigen Entwicklung.
- 2. Freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses z.B. Gründungsprüfungen (§33 AktG) , Sonderprüfungen (§142 AktG) wie Prüfungen der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, Unterschlagungsprüfungen, Prüfung nach der Makler- und Bauträger-Verordnung (MABV), Due-Diligence Prüfungen.
Steuerberatung
uneingeschränkte Beratungsbefugnis:- 1. Deklarationsberatung
- Erstellung von Steuererklärungen
- 2. Gestaltungsberatung
- Beratung zu steuerrelevanten Entscheidungen
- 3. Rechtsdurchsetzungsberatung
- Außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten vor den Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
Treuhandtätigkeit- Rechtsberatungs- und Rechtbesorgungsbefugnis:
- Im Rahmen der Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur eingeschränkten Rechtsberatung befugt, wenn diese Beratung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung steht.
- Für weitergehende Fragen zur Rechtsberatung arbeite ich mit verschiedenen und unterschiedlich qualifizierten Rechtsanwälten zusammen.
Wirtschafts- und Unternehmensberatung
- 1. Beratung des Mandaten in Unternehmensgelegenheiten
- 2. Investition und Finanzierung
- 3. Existenzgründungsberatung
Buchführung
- 1. Finanzbuchführung und Kostenrechnung
- 2. Lohnbuchführung
Land und Forstwirtschaft
- Für Fragen im Zusammenhang mit der Buchführung und der Steuerberatung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kann ich Ihnen entsprechend spezialisierte Kollegen empfehlen.
WP-StB. Ernst:
Beratungskompetenz aus Erfahrung
Berufspflichten / Haftung
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben ihre qualifizierte Ausbildung durch Ablegen von staatlichen Prüfungen unter Beweis gestellt. Sie unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferkammer.
Einer der Voraussetzungen für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und deren Mitarbeiter sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Dipl. Kaufmann Wolfgang Ernst
Jahre Erfahrung
Mandanten
Steuererklärungen
Guter Rat hat einen Preis
Gebühren für Wirtschaftsprüfung
Für die erbrachten Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers gelten die üblichen Gebühren, die sich auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen. Zur Anwendung kommen Stunden- oder Tagessätze.
Bei der Tätigkeit als Gutachter kommt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zur Anwendung.
Gebühren für Steuerberatung
Für die Tätigkeiten im Bereich Steuerberatung ist der Berater zwecks Angemessenheit und Transparenz an die Steuerberatungsgebührenverordnung (StBGebV) gebunden. Diese Gebührenordnung wird vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGeBV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.
Die Gebühren richten sich gem. §11StBGebV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit,
2. dem Umfang,
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.
Die Steuerberatungsgebührenverordnung bezieht sich gemäß § 33 StBerG auf die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Für weitere mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbarte Tätigkeiten als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentvollstrecker sowie betriebswirtschaftliche Beratung, gelten andere Gebührenvorschriften (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständiger ZSEG)).
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung (§ 4 StBGebV) sowie eine Pauschalvergütung (§ 14 StBGebV) mit seinem Auftraggeber vereinbaren.
Die Gebühren werden als Wertgebühren oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeit sieht die Gebührenverordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Anwendung der „Zeitgebühr“ von 30 € bis 70 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
Von geringer Bedeutung ist die „Betragsrahmengebühr“. Eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.
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Dipl. Kaufmann Wolfgang Ernst
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Steuerbüro Ernst
Augustastraße 11
65189 Wiesbaden
Tel: 0611 2044658
E-Mail: info@wpstb-ernst.de
Beratungskompetenz aus Erfahrung